Satzung des Angelsportvereins A.S.V. Sterkrade 1959

§1
Name und Sitz des Vereins
Der Angelsportverein A.S.V. Sterkrade 1959 ist eine Vereinigung von Sportfischern auf gemeinnütziger Grundlage und hat seinen Sitz in Oberhausen / Volkspark Sterkrade.

§2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3
Zweck und Aufgabe des Vereins

Der A.S.V. Sterkrade hat die Aufgabe, Sportfischerei und die Fischzucht zu fördern und seine Mitglieder zu unterstützen.
Er bezweckt insbesondere die Förderung aller Maßnahmen:

a) zur Reinhaltung des Gewässers und zur Hebung des Fischbestandes
b) zur rechtlichen und fachlichen Unterstützung seiner Mitglieder, bei der Ausübung der
Sportfischerei und der Bewirtschaftung des Gewässers
c ) zur Erweiterung und Verbesserung der Sportfischerei nach seinen Mög1ichkeiten
d) zur Zusammenarbeit mit allen der Sportfischerei nahe stehenden Organisationen , die der Erhaltung der Natur , der Gewässer , der Landschaft und des Tierschutzes dienen.

Der A.S.V. Sterkrade verfolgt keine Wirtschaftlichen Zwecke und Ziele. Er ist politisch unabhängig.

§4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich verpflichtet, den Zielen des Vereins im Rahmen dieser Satzung zu dienen.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.
Die Mitglieder müssen im Besitz des Sportfischer-Passes sein. Die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben werden.
Über die Zahl der Mitglieder entscheidet die Jahreshauptversammlung.

§5
Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

§6
Ausschluss

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1) ehrenrührige Handlungen begangen hat.
2) gegen diese Satzung oder die Gewässerordnung des Vereins verstößt, andere dazu
anstiftet, Unterstützt oder solche Handlungen bewusst duldet.
3) den Zielen des Vereins zu wieder handelt, wiederholt öffentlich Anstoß erregt oder das
Ansehen des Vereins schädigt.

Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand. Er
enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von
seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§7
Einspruch des Ausschlusses

Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschluss-Bescheides, steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nach Anhörung des Beschuldigten. Der Ausschluss kann durch den Vorstand bestätigt oder aufgehoben werden. Bei negativem Bescheid durch den Vorstand, hat das Mitglied die Möglichkeit, beim Ehrengericht des L.F.V. Einspruch zu erheben.

§8
Beiträge

Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und den festgesetzten Beitrag zu entrichten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages entscheidet die Jahreshauptversammlung.

§9
Der Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden (gleichzeitig Stellvertretender Geschäftsführer)
2. dem Geschäftsführer (gleichzeitig Stellvertretender Vorsitzenden)
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Jugendwart
6. dem Gewässerwart

Der Vorstand mit all seinen Mitgliedern wird auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf 4 Jahre durch einfache Mehrheit gewählt.

a) Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB ist nicht der Vorsitzende alleine sonder der gesamt gewählte Vorstand.
b) Alle Vereinsobliegenheiten müssen vom Vorstand besprochen und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. In Ausnahmefällen, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder zu erreichen sind, oder es aus Zeitgründen nicht möglich ist alle Vorstandsmitglieder zu informieren, darf der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter die Angelegenheit alleine Entscheiden. Solch eine Entscheidung ist jedoch im Nachhinein mit dem gesamten Vorstand zu besprechen.
c) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
d) Jedes Vorstandsmitglied ist Weisungsbefugt sofern sich bei einem oder mehreren Vereinsmitgliedern eine Situation aus §6 Punkt 1-3 dieser Satzung ergibt.
e) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder von Punkt 1-6, ergeben sich aus deren Arbeitsgebiet.
f) Der stellvertretende Kassenwart (2. Kassenwart) bekommt ebenfalls alle Berechtigungen des 1. Kassenwartes.
g) Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§10
Kassenführung

Der Kassenwart und dessen Stellvertreter sind verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen (lfd. Belegnummer) in einem Kassenbuch zu verbuchen. Aus dem Beleg muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten wenn diese vom Vorstand angewiesen sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen. Die Buchführung ist dem Vorstand jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Die Jahresabbrechung ist durch die Kassenprüfer auf Richtigkeit zu überprüfen, und das Ergebnis dem Vorstand sowie auf der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

§11
Versammlungen

Die Mitglieder insbesondere die Hauptversammlungen haben die Aufgabe durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzungen des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Jede Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§12
Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten Monaten des Jahres statt. Zu Ihr ist vom Vorstand mindestens 10Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.

§13
Niederschrift

Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§14
Vereinseigentum

Jede Veräußerung von Vereinseigentum ist nur mit der Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Versammlungsteilnehmer möglich.

§15
Vereinvermögen

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinvermögen.

§16
Mitglieder die 3 mal unentschuldigt an den Versammlungen oder Veranstaltungen nicht teilnehmen, werden vom Vorstand gehört und kann mit dem Ausschluss geahndet werden.

§17
Ehrungen und Besuche

Mitglieder die sich für den Verein und Verband langjährig eingesetzt haben, werden vom Vorstand dem L.F.V. zur Ehrung vorgeschlagen.
Mitglieder die sich durch außerordentliche Verdienste für den Verein, und von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wird, wird für Dauer mit Stimmrecht und Beitragsfrei weiter geführt.

§18
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertretern

Bei Auflösung beschließt über die Verwendung des nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens die letzte Mitgliederversammlung.

§19
Ermächtigung
Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

§20
Gerichtstand
Gerichtstand ist Oberhausen.

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