Unser gemeinsames Angeln am Kanal ist an folgemdem Termin geplant:
09.06.2018
Bitte meldet Euch schnell an, damit wir die Aktion planen können
Unser gemeinsames Angeln am Kanal ist an folgemdem Termin geplant:
09.06.2018
Bitte meldet Euch schnell an, damit wir die Aktion planen können
„Unser“ Hausgewässer ist der Sterkrader Weiher mit ca. einem Meter Tiefe und einer Wasserfläche von 1,41 ha. Der Weiher befindet sich im Sterkrader Volkspark. Dieser ist 13,41 ha groß und als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Die Stadt Oberhausen kümmert sich um die Pflege des Parks und auch um die Erhaltung des Weihers, der vom Alsbach mit frischem Wasser gespeist und mit einer großen Umweltpumpe mit Sauerstoff und ausreichend Wasserbewegung versorg wird.
Unsere Zielfische sind in der Regel Friedfische. Wer sich entsprechend geschickt anstellt fängt hier regelmäßig große Karpfen, Schleien und Rotaugen.
Den Weiher gibt es übrigens seit 1925/1926. Wer sich für die Entstehungsgeschichte von Weiher und Volkspark interessiert findet einen interessanten Artikel im Lokalkompass.
Wir möchten, dass der Weiher sauber bleibt und kümmern und zudem um den sachgerechten Fischbesatz in „unserem“ Angelgewässer.
Bei den Themen Besatz und Gewässerpflege lassen wir uns vom Fischereiverband beraten und unterstützen. Ein Elektrofischen mit entsprechender Auswertung und Besitzempfehlung hat zuletzt im September 2016 stattgefunden.
So sah das 2010 aus:
Uns so 2016:
Die Angelplätze werden regelmäßig von den Mitgliedern sauber und zugänglich gehalten.
Auch im Wasser arbeiten wir an der Sauberkeit und sind mit Warthose und Boot im Einsatz.
Zusätzlich werden mehrmals im Jahr die Bereiche zwischen Weg und Gewässer gereinigt und in Ordnung gehalten.
Die Mitwirkung an einem der Reinigungstermine im Jahr ist für unsere Mitglieder verbindlich. Die Termine werden im Bereich Aktuelles veröffentlicht.
Der ASV Sterkrade ist Mitglied im Landesfischereiverband.
Im Mitgliedsbeitrag ist deshalb die Fischereierlaubnis für die Gewässer des Verbandes und damit auch für den Rhein-Herne-Kanal enthalten. Den Erlaubnisschein bekommt jedes Mitglied auf Wunsch bei unserer Jahreshauptversammlung.
Damit können auch die zahlreichen Gewässer des Verbandes genutzt werden.
(Fotos: 1. Rhein-Herne-Kanal Oberhausen, 2. Lippe-Kanal, Nähe Hünxe)
Der A.S.V. Sterkrade 1959 hat in der Regel 35 Vereinsmitglieder. Das ist eine Vereinsgröße auf die wir uns geeinigt haben, weil unser Gewässer für eine größere Anzahl von Anglern nicht geeignet ist.
Wer bei uns Mitglied werden möchte, kann sich über post@asv-sterkrade.de an unseren Vorstand wenden, die aktuellen Mitgliedsbeiträge erfahren und uns dann eventuell am Sterkrader Weiher treffen.
Um die Anfragen bearbeiten zu können, bitten wir um folgende Angaben:
Da wir ein kleiner Angelverein sind, ist es uns wichtig, persönlich mit InteressentInnen in den Kontakt zu gehen, so dass beide Seiten schauen können, ob wir zueinander passen.
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Angelsportverein A.S.V. Sterkrade 1959 ist eine Vereinigung von Sportfischern auf gemeinnütziger Grundlage und hat seinen Sitz in Oberhausen / Volkspark Sterkrade.
§2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3
Zweck und Aufgabe des Vereins
Der A.S.V. Sterkrade hat die Aufgabe, Sportfischerei und die Fischzucht zu fördern und seine Mitglieder zu unterstützen.
Er bezweckt insbesondere die Förderung aller Maßnahmen:
a) zur Reinhaltung des Gewässers und zur Hebung des Fischbestandes
b) zur rechtlichen und fachlichen Unterstützung seiner Mitglieder, bei der Ausübung der
Sportfischerei und der Bewirtschaftung des Gewässers
c ) zur Erweiterung und Verbesserung der Sportfischerei nach seinen Mög1ichkeiten
d) zur Zusammenarbeit mit allen der Sportfischerei nahe stehenden Organisationen , die der Erhaltung der Natur , der Gewässer , der Landschaft und des Tierschutzes dienen.
Der A.S.V. Sterkrade verfolgt keine Wirtschaftlichen Zwecke und Ziele. Er ist politisch unabhängig.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich verpflichtet, den Zielen des Vereins im Rahmen dieser Satzung zu dienen.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.
Die Mitglieder müssen im Besitz des Sportfischer-Passes sein. Die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben werden.
Über die Zahl der Mitglieder entscheidet die Jahreshauptversammlung.
§5
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
§6
Ausschluss
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1) ehrenrührige Handlungen begangen hat.
2) gegen diese Satzung oder die Gewässerordnung des Vereins verstößt, andere dazu
anstiftet, Unterstützt oder solche Handlungen bewusst duldet.
3) den Zielen des Vereins zu wieder handelt, wiederholt öffentlich Anstoß erregt oder das
Ansehen des Vereins schädigt.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand. Er
enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von
seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
§7
Einspruch des Ausschlusses
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschluss-Bescheides, steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nach Anhörung des Beschuldigten. Der Ausschluss kann durch den Vorstand bestätigt oder aufgehoben werden. Bei negativem Bescheid durch den Vorstand, hat das Mitglied die Möglichkeit, beim Ehrengericht des L.F.V. Einspruch zu erheben.
§8
Beiträge
Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und den festgesetzten Beitrag zu entrichten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages entscheidet die Jahreshauptversammlung.
§9
Der Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden (gleichzeitig Stellvertretender Geschäftsführer)
2. dem Geschäftsführer (gleichzeitig Stellvertretender Vorsitzenden)
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Jugendwart
6. dem Gewässerwart
Der Vorstand mit all seinen Mitgliedern wird auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf 4 Jahre durch einfache Mehrheit gewählt.
a) Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB ist nicht der Vorsitzende alleine sonder der gesamt gewählte Vorstand.
b) Alle Vereinsobliegenheiten müssen vom Vorstand besprochen und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. In Ausnahmefällen, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder zu erreichen sind, oder es aus Zeitgründen nicht möglich ist alle Vorstandsmitglieder zu informieren, darf der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter die Angelegenheit alleine Entscheiden. Solch eine Entscheidung ist jedoch im Nachhinein mit dem gesamten Vorstand zu besprechen.
c) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
d) Jedes Vorstandsmitglied ist Weisungsbefugt sofern sich bei einem oder mehreren Vereinsmitgliedern eine Situation aus §6 Punkt 1-3 dieser Satzung ergibt.
e) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder von Punkt 1-6, ergeben sich aus deren Arbeitsgebiet.
f) Der stellvertretende Kassenwart (2. Kassenwart) bekommt ebenfalls alle Berechtigungen des 1. Kassenwartes.
g) Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.
§10
Kassenführung
Der Kassenwart und dessen Stellvertreter sind verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen (lfd. Belegnummer) in einem Kassenbuch zu verbuchen. Aus dem Beleg muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten wenn diese vom Vorstand angewiesen sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen. Die Buchführung ist dem Vorstand jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Die Jahresabbrechung ist durch die Kassenprüfer auf Richtigkeit zu überprüfen, und das Ergebnis dem Vorstand sowie auf der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
§11
Versammlungen
Die Mitglieder insbesondere die Hauptversammlungen haben die Aufgabe durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzungen des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Jede Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
§12
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten Monaten des Jahres statt. Zu Ihr ist vom Vorstand mindestens 10Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.
§13
Niederschrift
Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
§14
Vereinseigentum
Jede Veräußerung von Vereinseigentum ist nur mit der Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Versammlungsteilnehmer möglich.
§15
Vereinvermögen
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinvermögen.
§16
Mitglieder die 3 mal unentschuldigt an den Versammlungen oder Veranstaltungen nicht teilnehmen, werden vom Vorstand gehört und kann mit dem Ausschluss geahndet werden.
§17
Ehrungen und Besuche
Mitglieder die sich für den Verein und Verband langjährig eingesetzt haben, werden vom Vorstand dem L.F.V. zur Ehrung vorgeschlagen.
Mitglieder die sich durch außerordentliche Verdienste für den Verein, und von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wird, wird für Dauer mit Stimmrecht und Beitragsfrei weiter geführt.
§18
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertretern
Bei Auflösung beschließt über die Verwendung des nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens die letzte Mitgliederversammlung.
§19
Ermächtigung
Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
§20
Gerichtstand
Gerichtstand ist Oberhausen.
In regelmäßigen Abständen führen wir unterschiedliche Veranstaltungen durch. Die Termine dazu veröffentlichen wir jeweils nach der Jahreshauptversammlung im Bereich „Aktuelles“.
Beim letzten Karpfenangeln haben natürlich auch andere Fische angebissen.
Oben ist Uwe mit einem Karpfen zu sehen.
Oliver hat sogar einen Aal gefangen.
Unsere Angelei lebet davon, dass wir ruhig und gemütlich an den angegebenen und gut gepflegten Angelplätzen Sitzen können.
Die Erlaubte Angelzeit liegt zwischen Sonnenhauf- und Sonnenuntergang.
Wir angeln grundsätzlich nur mit Naturködern und fühlen uns dem Gewässerschutz verpflichtet. Das Anfüttern ist deshalb verboten.
Wir bieten zur Zeit keine Kurse für den Erwerb des Fischereischeins an. Da wir ein kleiner Verein sind unterstützen wir uns gegenseitig und besonders unsere neuen Mitglieder gerne im persönlichen Kontakt.